|<------ Breite: 72 Zeichen - Fixed Width Font: Courier New, 10 ------>| n0name newsletter #112 & #112.5 Sa., 05.05.2007 15:50 CET *Inhalt/Contents #112* 1. Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 17 *Inhalt/Contents #112.5* 2. "BLOCK GEISTIGES EIGENTUM" globale07 Filmfestival 3. Nick. _Roman_ (Fortsetzungsroman) Teil 73 4. "Reproduktionskreislauf des Kapitals" - Veranstaltung / "Reproduction Circuit of Capital" - Event 38 KB, ca. 12 DIN A4-Seiten ------------------------------------------------------------------------ 1. Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 17 (deutsche Umlaute!] Dies ist eine Langrezension, mit Langzitat und multiplikatorischem Ziel. Die Kurzrezension wird am Mittwoch, 16.5.07 gegen 20 Uhr im Kino Nickelodeon Torstraße 216 in Berlin-Mitte zu hoeren sein. Dort treffen sich unausgesprochene und ausgesprochene Kritiker des Copyright, aber hoffentlich nicht die ueblichen Verdaechtigen. Das serioese Zitat muss dann noch dem Verlag geliefert werden, der sein Leid hat mit der Schnipselei. Seit den Foto-Montagen fuer Edel-Felpost im Wohnzimmer des 1. Weltkriegs, oder Hannah Hoechs Schnitt in die Republik, bis zu den ganzen scheiss netz#werken, die man mit der Schere zerschneiden will - um "eigene" "bessere" zu stricken, geht es um die industrielle/re Art des Ver-Nehmens. Wer nichts versteht fliegt raus und kann ja an Design- oder Slam Poetry-Wettbewerben teilnehmen. Hinzukommen zur Handarbeit muss aber eine Reprotechnik auf weit hoeherer Stufe der Arbeitsteilung (Walter Benjamin's Reprotechno). Die Netze als reine Verschiebebahnhoefe oder neue Rohrpost zu betrachten, ist auch fuer die alten Verkehrssysteme verkuerzend. Die "verblueffende Verfielfaeltigung", die Proust beschreibt[1], die alle Piratentexter - oder filmer fasziniert und auf der sie wie auf den Schultern eines Riesen sich weiterbewegen, ist auf Arbeit gebaut. Erze werden zu Hollerithmaschinen, zu IBMs zu PCs zu iPODs. Die "Schoepfungshoehe", wie sie fuer die Urheberschaft - den Besitz am bereits und immer schon Eigenen - rechtlich verlangt wird, regent hier quasi vom Himmel. Oder nicht? "Es regnet" ist eine so allgemeine Aussage, die ohne originelles Textumfeld aus dem Urheberschutz herausfaellt. "Es regnet Coca-Cola" waere Terror aber auch bereits ein Werbespruch. "Es regnet Maenner" ist frueher deutscher HipHop/Soul-Disco-Fem, "Es regnet Frauen" schon wieder Macho. Es regnet aber nie Geld und nie Copyright, weil, jedem Copyleft zum Trotz, nichts schon da ist, das hatte Johnn Heartfield auch verwechselt, bzw. verschnitten. Es ist (man kann es nicht oft genug wiederholen) immer nur da was bereits bezahlt wurde oder was aus der Verwertung herausgefallen ist. Hobbes' Krieg aller gegen alle - auf der O-Strasse in Berlin oder in irgendeiner Kleinstadt der "Plakatkrieg", der Kampf um Werbeflaeche und Kunden - ist die Voraussetzung fuer den Staat, der schlichtet und zur Ruhe kommen laesst. Das Gesetz regelt, eine neues regelt auch. Ein altes Copyright regelt, ein neues CC-Copyright regelt auch. Und zwar den Warenverkehr und die Staerke/Hoehe der Ausbeutung. Teile dieses Textabschnitts und weitere Tags flechten wir nun taktisch in das heutige Langzitat ein. "Hier wird unterstellt, dass das Herunterladen einer Musikdatei via Napster den Kauf dieses Musikstückes ersetzt: Jede runtergeladene Datei ist eine nicht gekaufte Datei, die Logik lautet daher: ein entgangenes Geschäft ist auch ein Geschäft und damit kommerziell. Dies ist eine nicht ganz rationale Herangehensweise, denn es lässt sich nicht seriös nachweisen, dass all die kopierten Musikstücke gekauft wor-den wären, hätte es Napster nicht gegeben - dies ist sogar eher unwahrscheinlich.32 Das nächste Kriterium, welches für eine Beurteilung als Fair Use eine Rolle spielte, war die Frage, ob die geschützten Werke kreativer Natur sind, was dem Gericht zufolge bei Musik definitiv der Fall sei. Desweiteren fällt ins Gewicht, ob es sich bei der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes nur um eine Teilnutzung handelt und in welchem Verhältnis dieser Teil dann zum Ganzen steht. Bei Napster wurden die Musikstücke als Ganzes heruntergeladen, auch hier konnte also kein Fair Use anerkannt werden. Der vierte Faktor schließlich prüft ____________________ 32 Kein ganzes Jahr nach der ersten Klage gegen Napster war die Musikbörse nicht nur längst und dauerhaft Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, sondern auch sozialwissenschaftlicher Untersuchungen. Auf einer Tagung der Heinrich-Böll-Stiftung mit dem programmatischen Titel „Wem gehört das Wissen? geistiges Eigentum in Zeiten des Internet" im Jahr 2000 outete sich die Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann einleitend zu ihrem Vortrag als begeisterte Napster-Nutzerin: „Viele Nächte habe ich mit diesem Dienst zugebracht und auf diese Weise einige Hundert Songs zusammen- gesammelt" (Hofmann 2000: 20). Der Grund für die Begeisterung lag Hofmann zu-folge jedoch nicht darin, dass die Musikdateien umsonst gewesen seien, sondern in der „schiere(n) Fülle des Angebots und natürlich der direkte Zugriff darauf Nicht nur findet man dort Musik, die im Handel längst nicht mehr oder nur mühsam erhältlich ist, mit Napster läßt sich auch unbegrenzt probehören" (Hofmann 2000: 20). Hof-mann legitimierte ihr Verhalten und das der Napster-NutzerInnen als „konsumenten-politisches Statement" und sprach sich gegen den Verdacht der „reinen Raffgier" aus: „Rund 37 Millionen Nutzer lassen die Musikindustrie wissen, daß die Regeln ihres Verwertungsregimes ausgedient haben." (Hofmann 2000: 20)." Wobei etwas voreilig, pathetisch die Verbrauchermacht anrufend, vergessen wurde, dass nie an keine Regeln der Verwertung mehr gedacht wurde, es sollten 'von nun an' (als ob eine Politikwissenschaftlerin das Kapital entdecken wuerde) _fairere_ sein. Die Relation Industrie und Kosnument ist hier schon etwas zu differenzieren. "Ich war seinerzeit selbst Nutzerin der Musiktauschbörse Napster, allerdings hätte ich keinen einzigen der Musiktitel damals gekauft, aus Geldmangel gab es da andere Prioritäten. Geht man mal davon aus, dass nicht alle in der privilegierten Situation waren und sind, sich all das zu leisten, was es bei Napster seinerzeit noch kostenlos gab (und davon ist auszugehen), so entsprachen 37 Millionen Nutzer zu jener Zeit mitnichten 37 Millionen potentiel-len Käufern. 54 den „Effekt der unautorisierten Benutzung auf den (potentiellen) Markt sowie den Wert des geschützten Werkes" (Gampp 2003: 995) - dieser Faktor betraf den Kern des Rechtsstreits, die Frage nämlich ob Napster den Plattenfirmen einen messbaren Schaden zufügte bzw. ihren Gewinn schmälerte. Die Plattenfirmen bejahten dies selbstredend, Napster würde nicht nur den Markt für AudioCDs beschädigen, sondern auch den künftigen Markt für Online-Handel mit Musik verhindern oder erschweren. Die Sachverständigen, die zur Prüfung dieses Vor- wurfs berufen wurden, widersprachen sich in ihren Aussagen. Eine von den Platten-firmen vorgelegte Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Nutzer von Napster weniger CDs kauften und damit „den Wert ihrer Stücke schmälerten" (Gampp 2003: 995). Die Studie, die Napster wiederum vorlegte, fand heraus, dass die Nutzer von Napster sogar mehr CDs kauften und damit den Wert der geschützten Stücke erhöhen würden. Dahinter verbarg sich die Argumentation, dass Napster-Nutzer den Dienst gebrauchen, um Musik probeweise zu hören, um dann daraufhin - bei Gefallen - auch die CD zu kaufen. Das Gericht räumte dem Recht der Plattenfirmen, den künftigen, potentiellen Markt für den Handel mit MP3-Dateien für sich erschlie-ßen zu können, einen hohen Stellenwert ein: „Dem Gericht zufolge schade die Tatsache, dass die digitalen Musikdateien über Napster's Systeme kostenlos zum Herunterladen zur Verfügung stünden, notwendigerweise einem Versuch der Rechte-inhaber, das Herunterladen derselben Dateien erfolgreich gegen Entgelt anzubie-ten" (Gampp 2003: 995). Das Ende des „anarchischen" Napsters war gekommen, als der deutsche Medien-konzern Bertelsmann, einer der fünf weltgrößten Plattenlabels, sich vom Napster-Kläger zum Napster-Käufer wandelte. Bertelsmann sah ein enormes Potential in den Millionen Nutzern der Tauschbörse und plante ein abonnement-basiertes, legales Geschäftsmodell daraus zu machen. Dafür war es allerdings nötig, Lizen-zen der verschiedenen Plattenfirmen einzuholen, außerdem mussten technische Vorkehrungen getroffen werden, so dass die über Abo-Gebühren oder andere Zahlsysteme runter geladenen Musikstücke nicht wieder erneut in Tauschnetzwerke eingespeist oder anderweitig unbegrenzt verbreitet werden konnten." An diesem Beispiel greift das Argument der "Verlustfreiheit" des Objekts Musikstueck endlich. Aber nur und immer in Verbindung mit der Maschine. Merksatz: Das Objekt des Konsums ist strukturell nicht zu trennen von seiner Maschinerie. "Die Klagen gegen Napster und damit nun auch gegen Bertelsmann nahmen indes kein Ende. Seitens der Musikindustrie wurde verlangt, dass Bertelsmann die Tauschbörse schließen solle, solange sie nicht legalisiert ist. Dies versuchte der Medienkonzern aber zu vermeiden, denn die Gefahr, dass die Nutzer zu einer anderen Tausch-börse abwanderten, wenn Napster geschlossen würde und damit unwiderruflich als potentielle Kunden verloren gingen, war zu groß. Im März 2001 entschied das Gericht, dass Napster die nicht lizenzierten, unberechtigt angebotenen Stücke sperren sollte, woraufhin Napster bei 1,3 Millionen Dateien den Zugang verun-möglichte. Die Nutzer reagierten prompt: Statt beispielsweise „madonna.mp3" 55 wurde die entsprechende Datei eben „adonnam.mp3" genannt, so dass die Sper-rung umgangen werden konnte und der Titel von Madonna doch wieder über Napster zugänglich wurde - nur unter anderem Namen: „Einige Nutzer lieferten sich so über Wochen kleine Katz- und Maus-Spiele mit Napsters Technikern. Zwischenzeitlich beschäftigte die Tauschbörse mehr als 50 Personen allein damit, unberechtigte Musik aus dem Angebot auszufiltern" (Röttgers 2003: 37). Am ersten Juli 2001 schaltete Napster den zentralen Suchindex schließlich ab und zwei Wochen später entschied das Gericht, dass Napster den Betrieb überhaupt nicht mehr aufnehmen dürfe. Fortsetzung durch Peer-to-Peer: die Napster-Erben Als die sich häufenden Klagen gegen Napster wegen Verletzung des Copyrights die Schlinge enger zogen und Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe an-standen, wurden längst parallel neue Netzwerk-Technologien entwickelt, die allerdings im Gegensatz zu Napster keinen zentralen Server mehr vorsahen: „Keinen Server, der abgeschaltet werden kann, keine Firma, die sich vor Gericht zerren läßt - das war Frankels Vision für eine Zukunft nach Napster. Also machte er sich an die Arbeit und programmierte Gnutella, das erste komplett dezentrale Tausch-Netzwerk", so Röttgers über den Initiator von Gnutella, einem der vielen Napster-Erben (Röttgers 2003: 20). Gnutella stellt ein Netz direkter Verbindungen zwischen den Nutzern her, ein solchermaßen pures Peer-to-Peer-Netzwerk benötigt lediglich zwei oder mehr Computer, die sich mittels einer dazu bestimmten Software kontaktie-ren, wobei auch diese Programme kostenlos im Internet erhältlich sind. Gampp zufolge bestanden bis zum Ende des Jahres 2003 rund 20 verschiedene Musik-Tauschdienste, rund 170 verschiedene Varianten an Software standen dafür zu Verfügung. Zu den bekanntesten Programmen gehörten zu dieser Zeit u.a. KaZaA, Morpheus, Grokster, Gnutella, eDonkey (Gampp 2003: 997). Darüberhinaus er-möglicht die neue Generation an Peer-to-Peer Tauschbörsen auch die Distributi-on von Filmen, Software und elektronischen Büchern, Hörspielen usw. „Insgesamt dürften zur Drucklegung dieses Buchs (2003, SN) rund sieben Millionen Men-schen rund um die Uhr mit Filesharing beschäftigt sein. Nichts deutet darauf hin, dass dieser Trend sich in absehbarer Zeit stoppen lässt" (Röttgers 2003: 51).33 Die technologische Entwicklung von Peer-To-Peer-Netzwerken geht stetig voran, aufgrund zunehmend besserer Übertragungsleistungen schlägt längst auch die ____________________ 33 Auf der File-Sharing News-Homepage http://www.slyck.com werden täglich die Nutz-erzahlen der grössten P2P-Netze vermeldet. Die aktuellen Zahlen vom 28. April 2006 waren eDonkey2K: 3.510.050, FastTrack: 2.922.809, Gnutella: 2.219.539, Overnet: 501.760, Filetopia: 3.535." Es regnet aber nie Geld und nie Copyright, weil, jedem Copyleft zum Trotz, nichts schon da ist, das hatte Johnn Heartfield auch verwechselt, bzw. verschnitten. "56 Filmindustrie Alarm. Allerdings ist bei diesen dezentralen Netz-Technologien die Rechtsverfolgung ungleich schwerer: „Dieses System ist insofern besonders problematisch, als es zum Wegfall eines rückverfolg-baren Anknüpfungspunktes für die rechtliche Verantwortlichkeit der Tauschbörsenbetreiber führt" (Schödl 2003: 3). Eine Klage der Plattenindustrie gegen verschiedene Hersteller solcher Peer-To-Peer-Technologie wurde denn auch abgewiesen mit der Begründung, dass die Hersteller im Gegensatz zu Napster keine Kontrolle über die Such- und Findean-fragen der Nutzer hätten (ausführlicher zu diesem Fall siehe Gampp 2003: 999 ff.; aktuell AP/Basler Zeitung 2004). Dies änderte alles nichts an dem Tatbestand der Urheberrechtsverletzungen, lediglich der Adressat, der haftbar hätte gemacht werden können, hat sich geändert. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, wieso mit der Verbreitung dezentraler Tausch-Netztechnologien zunehmend einzelne Nutzer ins Visier gerieten. Im Juli 2003 verklagte die Musikindustrie in einem Musterpro-zess vier Studenten auf Schadensersatz in Höhe von 98 Milliarden Dollar, nach-dem dies keine Wirkung zeigte, wurden in 261 Fällen Klage gegen individuelle Nutzer erhoben. Seit September 2003 wurden in den USA 3935 Personen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht verklagt (Bridis/AP 2004). Dabei stellte sich für die Musikindustrie allerdings das Problem, dass sie irgendwie an die Daten der Nutzer kommen musste, in den Tauschbörsen waren diese zumeist nur mit Spitznamen eingeloggt. Daher forderten die Plattenfirmen die jeweiligen Internet Service Provider (ISP) auf, Namen und Anschrift des im Internet ausfindig ge-machten Nutzers heraus zu geben. Das Gericht gab dieser Aufforderung statt. Hintergrund dafür war eine Rechtsvorschrift im neuen Digital Millenium Copy-right Act (DMCA), nach welchem ein Rechteinhaber die Herausgabe persönli-cher Daten bei einem ISP verlangen darf (bei einer vermuteten Rechtsverletzung), ohne vorherigen Gerichtsbeschluss." "Es regnet" ist eine so allgemeine Aussage, die ohne originelles Textumfeld aus dem Urheberschutz herausfaellt. Steve Jobs' Anti-DRM soll den Umsatz nur beschleunigen. "Das Kapital reagiert: Der reguläre Musikhandel im Zeitalter von Digitalisierung Bertelsmann startete Anfang 2002 den Beta-Test der legalisierten Version von Napster: „20.000 auserwählte Nutzer konnten dazu auf einen begrenzten Katalog von 110.000 Songs zugreifen" (Röttgers 2003: 39). Zu den lizenzierenden Musik-verlegern gehörten allerdings nur einige unabhängige Labels („Indielabels"), die meisten Stücke stammten von Anbietern, die bereits selbst Musik kostenlos als MP3-Dateien im Netz angeboten hatten, die Auswahl bei Bertelsmann-Napster war entsprechend reduziert: „Einer (der Beta-Tester, SN) bemerkte damals, Napster sei von der Bedienung her wie früher - nur leider ohne interessante Musik." (Röttgers 2003: 39). Die wirklich großen Plattenfirmen hielten sich zurück mit 57 der Lizenzierung ihrer Stücke an Bertelsmann, sie zogen es vor, eigene Musik-portale für das Netz zu entwickeln. Bertelsmann wurde weiterhin verklagt, auch dann noch, als Napster schon Konkurs angemeldet hatte und die Reste an das Software-Unternehmen Roxio (Santa Clara, Kalifornien) verkauft waren, da - so die Begründung der Plattenfirma Universal, welche eine Milliardenklage angestrengt hatte - der deutsche Medienkonzern mit seinem Engagement die Tauschbörse mehr als ein halbes Jahr lang finanziert habe (vgl. Röttgers 2003: 43, Anmerkung 18). Heute betreibt Roxio Napster als legales, kostenpflichtiges Musikportal und hält ein Angebot von ca. 700.000 Musiktiteln vor, wobei die Kunden wählen können zwischen einem monatlichen Abonnement (9,95 Dollar) und dem Einzel-kauf von Musiktiteln (je 99 Cent).34 Mittlerweile existieren verschiedene solcher Online-Musikportale, häufig mit den großen Musiklabels im Rücken. Ihr Ziel ist es, den Tauschbörsen die digitale Distribution von Musik - allerdings kosten-pflichtig und legal - abzunehmen. Der Napster-Betreiber Roxio beispielsweise kaufte im Mai 2003 das online-Musikportal Pressplay von der Universal Music Group und der Sony Music Entertainment für rund 40 Millionen Dollar (Wired news 2003) ab, damit erwarb Roxio die Lizenzen zweier großer Musiklabels. Legale online-Musikportale sind allerdings nicht mit den Tauschbörsen zu vergleichen, bei welchen die Nutzer untereinander vernetzt sind und auf ihre privaten Festplatten unbegrenzten Zugriff haben. Es sind reine Sender-Empfänger-Modelle: Die Porta- le stellen Musik zum Download zur Verfügung. Die Musik liegt nicht dezentral weltweit verstreut auf Millionen privater Rechner, sondern wird kontrolliert und reguliert von den Betreibern der Portale zum Kauf bereitgestellt. Die Musikportale sind außerdem (noch nicht) durchgehend internationalisiert, das Portal www.rhapsody.com beispielsweise richtet sich nur an amerikanische Bürger, wäh-rend das Musikportal iTunes von Apple neben den USA den deutschen, engli-schen und französischen Markt bedient. Apples iTunes wird im übrigen als erster wirklich erfolgreicher Versuch einer legalen, digitalen Musikdistribution gefeiert. 700.000 Musikstücke der fünf größten Plattenlabens BMG, EMI, Sony Music Entertainment, Universal und Warner Bros können sowohl von Mac als auch vom PC aus (andere Portale bedienen nur PC-Nutzer) geladen werden, für 99 Cent pro Titel. Man kann die online erworbenen Musikstücke brennen und auf die eigens von Apple dafür hergestellten mobilen Abspielgeräte iPod und auf bis zu drei Computern spielen." Baute Edison nach der Erfindung der Gluehlampe nicht auch Elektrizitaetswerke und Stromnetze? Wir haben es heute mit integrierten hochentwickelten industriellen Herstellungs- und Vertriebsverfahren zu tun, die nur darauf warten angeeigent zu werden. MAxcht das nicht schon die ein oder andere Perr-to-peer-Party fuer uns? "Die Computer müssen jedoch bei iTunes über Internet für das Abspielen des Liedes registriert werden (Wilz 2004: 9). Der entscheidende Unterschied zwischen Tauschbörsen und Musikportalen ist vor allem, dass die ____________________ 34 Napster.com funktioniert allerdings nur mit dem Betriebssystem XP/2000 (Stand Juni 2004) 58 legalen, kostenpflichtigen Angebote mit Digital Rights Management Systemen (DRM) ausgestattet sind, die dann entsprechend auf die Nutzungsmöglichkeiten der erworbenen Dateien Einfluss nehmen, allerdings sind aber auch diese DRM-Systeme nicht sehr „haltbar".35 Wie die Zukunft der legalen Musikportale sein wird, ist noch völlig offen.36" ein neues CC-Copyright regelt auch "Technologische Maßnahmen zur Eigentumssicherung Hersteller von Tauschsoftware und ihre Nutzer zu verklagen ist nicht die einzige Methode der Musikindustrie, das kostenlose Verbreiten von urheberrechtlich ge-schützter Musik zu verhindern. Zentral ist auch der Einsatz von Gegentechnologien bzw. sogenannten Schutztechnologien. Dabei gibt es verschiedene Strategien. Unter anderem versuchte die Musikindustrie mehrfach, ihre neu auf den Markt gebrach-ten Musik-CDs mit Kopierschutztechnologien auszustatten (Schneider 2001: 61; Pfitzmann/Sieber 2002). Allerdings ist dieser Kopierschutz höchst umstritten. Zum einen können handelsübliche CD-Player solche CDs häufig gar nicht abspielen, zum anderen führen sie, wenn man sie in den Computer einlegt, mitunter zu Feh-lermeldungen oder zum Absturz des Systems, manchmal sogar zur Zerstörung von Lautsprechern (Röttgers 2003: 94 ff.). Nicht zuletzt sind diese Technologien nie hundertprozentig sicher, da sie immer wieder „gecrackt", das heißt, aufgebrochen werden können von versierten Nutzern. Außerdem finden die an einem AudioCD-Kauf interessierten Kunden im Internet zahlreiche Hilfestellungen, angefangen bei Informationen über die eingesetzten Kopierschutztechnologien ganz allgemein, die Folgen und deren Funktionsweise, bis hin zu Listen, in welchen man recher-chieren kann, welche CDs überhaupt einen Kopierschutz haben.37 Mittlerweile zieht die Musikindustrie in Erwägung, Kopierschutztechnologien wieder zurück-zunehmen, allerdings nur solange es noch keine ausgefeilte Technologie gibt (Schwan 2004; Theurer 2004b: 21; 2004a: 18).38 Für den Online-Handel mit Musik und anderen digitalen Gütern spielen die geplanten und teils bereits entwickelten ____________________ 35 „Tatsächlich hat bisher kein DRM-System mehr als einige Tage in der rauen Wirklich-keit des Internet überlebt. Apples iTunes Music Store wird als großer Erfolg gehandelt, doch ein Stück, das in iTunes eingestellt wird, taucht innerhalb von Minuten bis Stun- den in Filesharing-Netzen auf" (privatkopie.net, et al. 2004: 12). 36 Zu einem Vergleich aktueller, kostenpflichtiger Musikdienste im Netz siehe Brunn (2004). 37 Exemplarisch für eine solche Seite ist das Portal http://www.nickles.de, konkret für Kopierschutz siehe Nickles/Glos (2002) 38 Immer wieder kommen neue Verfahren des Kopierschutzes in die Schlagzeilen, in dem hier zitierten Artikel (Schwan 2004) wird berichtet, dass die neue Beastie Boys-CD mit einer Software ausgestattet ist, die versucht, sich ungefragt auf den Computer des Nutzers zu spielen, sobald man die CD einlegt und wenn die „Autostart"-Funktion aktiviert ist. Sabotage "59 umfassenden Sicherungssysteme, die sogenannten Digital Rights Management (DRM) Systeme eine immer wichtigere Rolle. Eine anerkannte Definition des Begriffs DRM hat sich bislang noch nicht entwickeln können, allgemein werden darunter Technologien verstanden, welche die Möglichkeit der individuellen Nutzungskontrolle und insbesondere der indi-viduellen Abrechenbarkeit bieten (Arlt 2004: 548). DRM-Systeme müssen in der Lage sein, detaillierte Informationen über den vom Rechteinhaber angebotenen digitalen Inhalt, wie Angaben über Urheber, Titel, Lizenz- und Nutzungsbedin-gungen, zu erkennen. Außerdem muss ein Schutz vor Veränderungen auf dem Übertragungsweg gewährleistet sein (vgl. Schödl 2003).39 Microsofts eigens entwi-ckelte Dateiformate WMA (Audio) und WMV (Video) sind beispielhaft für sol-che DRM- Technologien. Wenn der Nutzer einen Musiktitel als WMA-Datei her-unterlädt, so erfolgt zugleich eine automatische Verbindung mit dem Lizenz-Ser-ver, an den eine Lizenz-Anfrage und gegebenenfalls die Lizenzerteilung an den Nutzer erfolgt. Mit dem lizenzierten Schlüssel kann das erworbene Musikstück entschlüsselt und auf dem Windows Media Player abgespielt werden. Aber auch die neue Generation des MP3-Formats, jenes Format, welches den Boom der Online-Distribution von Musik überhaupt erst möglich gemacht hat, liegt inzwischen mit DRM-Technologie vor. Sie ist ausgestattet mit einem sogenann-ten Light Weight Digital Rights Management. Damit kann ein Nutzer für private Zwecke die von ihm gekauften Inhalte kopieren, solange er bereit ist, zuvor die Mediendateien mit seiner persönlichen digitalen Signatur zu versehen. Mit Hilfe der eingebetteten digitalen Signatur kann der Verbreiter von Dateien schließlich ermittelt werden. Allgemein soll mit DRM-Systemen vor allem eine unkontrollierte Wiedereinspeisung einmal gekaufter Dateien ins Netz verhindert werden, außer-dem soll damit eine Art Einzellizensierung pro digitalem Gut ermöglicht wer-den.40 Nach Kuhlen gibt es unterschiedliche Ausprägungen von DRM-Techno- logien, dabei beruht das Verfahren grundsätzlich darauf, dass der Käufer eines ____________________ 39 Die grundsätzliche Funktionsweise eines DRM-Systems in der Praxis sieht folgender-maßen aus: zunächst wird der digitale Inhalt verpackt und verschlüsselt (Verschlüsselungs-verfahren), wobei zusätzliche Informationen eingebunden werden können (Metadaten). Die Daten werden in diesem Falle auf Servern bereitgestellt. Der Rechteinhaber betraut eine (Online) Clearing-Stelle mit der Verwaltung seiner Rechte. Der Nutzer muss, um die erworbene Datei abspielen zu können, den lizenzierten Schlüssel vom Lizenz-Ser- ver erwerben. Die Wiedergabe der Datei ist von den erworbenen Rechten abhängig, und kann hinsichtlich maximal möglicher Abspielanzahl, Ablaufdatum, CD-Brennbar-keit, Überspielbarkeit auf tragbare Player eingeschränkt sein. Wird die Datei an einen weiteren User übertragen, muss dieser ebenfalls den Schlüssel besitzen (Schödl 2003: 20). 40 Mehr zu LWDRM: http://www.lwdrm.com/ger/index.html 60" Verkehrssysteme Warenverkehr "digitalen Guts eine Lizenz erwirbt, durch die festgelegt wird, in welchem Ausmaß über die Ware tatsächlich verfügt werden darf41 DRM könnte damit dazu führen, dass einzelne Dateien nur ein einziges Mal konsumierbar oder nutzbar sind und pro Nutzen gezahlt werden muss (pay-per-use), ebenso könnte die Nutzung auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt sein. Am Beispiel des elektronischen Buchs liest sich das beispielsweise so: „Dank heutigen Kopierschutztechniken kann ein Verleger inzwischen genau bestimmen, wer das `Buch' wie oft wo lesen darf. Er kann auf jede Beschränkung verzichten, kann aber ebenso gut vorsehen, dass es nur auf dem Computer oder mobilen Lesegerät gelesen werden kann, auf dem es das allererste Mal installiert worden ist. In diesem Fall muss jeder, der es lesen will, es erneut `kaufen', da es nicht mehr wie ein Buch aus Papier wei-tergegeben werden kann. Es wäre sogar denkbar, dass der Verlag eine Zeitsperre einbaut, wonach das Buch nach einem halben Jahr auch für den `Käufer' nicht mehr lesbar ist" (Rosenthal 2001: o. S.). Allerdings existiert auch für DRM-geschützte Dateien spezifische Software, die die einmal entschlüsselten Daten wiederum ohne Kopierschutz aufnehmen kann, womit die Dateien doch wieder unkontrolliert in den Kreislauf zurück geraten können (Onlinekosten.de 2003) und es existiert ebenso Software, welche es er-möglicht, auf analogem Wege eine legale Kopie von gekauften digitalisierten Musikstücken zu erzeugen (Hansen 2004: 184). Egal nun, wie im Einzelnen die jeweiligen Rechtesystem-Technologien funktionieren, sie laufen alle auf eins hin- ____________________ 41 „Beliebige Verfeinerungen dieses allgemeinen Ansatzes sind möglich: Die Gültigkeit der Lizenz kann auf eine festzulegende Anzahl an Personen und/oder Rechnern und/ oder Software begrenzt werden, die Gültigkeit der Lizenz kann auf eine festzulegende Anzahl an Objekten oder auch Teilen von ihnen begrenzt werden. Die DRM-Techno- logie kann so z.B. vorsehen, daß ein zu definierender Teil des Objektes frei einsehbar ist, so daß (begrenzt) Browsing-Effekte möglich werden und das Lizenzverfahren erst bei erfolgtem Kauf zum Einsatz kommt. Die Lizenz kann zwischen lesenden, kopieren- den oder bearbeitenden Zugriffs- bzw. Bearbeitungsrechten und deren Ausmaß unter-scheiden. Die Gültigkeit der Lizenz kann auf ein festzulegendes Zeitsegment oder auf eine bestimmte Anzahl an Lesezugriffen begrenzt werden. Die Praxis des Ausleihens von Informationsobjekten kann durch DRM gesteuert werden: Wenn der Käufer seine Information an einen Dritten weitergeben will, dann muß auch dieser erst einen neuen Schlüssel erwerben. Dieses Verfahren wird Superdistribution genannt. Es kann geregelt werden, ob der ursprüngliche Käufer während der Ausleihphase die Leserechte behält oder nicht (beim klassischen Ausleihverfahren übergibt der Eigentümer ja seine Lese-möglichkeiten), ob die Ausleihzeit begrenzt wird oder die Anzahl der Ausleihmöglich-keiten. Die meisten DRM-Unternehmen übernehmen für die publizierenden Personen bzw. Institutionen auch die Abwicklung der gesamten Transaktionen (Bezahlen etc.)" (Kuhlen 2000: o. S.)" Besitz am bereits und immer schon Eigenen "61 aus: DRM soll das individuelle Vertragsrecht bzw. die Einzellizenzierung je Datei ermöglichen, welches Pauschalvergütungssysteme (s.o.) tendenziell ablöst.42 Die Versuche und Bemühungen, eine Privateigentumsstruktur mittels Techno-logie in die digitale Welt hineinzuziehen, gehen im übrigen weit über DRM oder Kopierschutz für audiovisuelle, mobile Datenträger hinaus. Hier ist vor allem die Trusted Computer Platform Alliance (mittlerweile umbenannt in NGSCB: Next Generation Secure Computing Base) zu nennen (vgl. auch Grassmuck 2002b: 133; Anderson 2004; Engemann 2003). Die TCPA (vormals Palladium)43 wurde im Jahr 1999 von Compaq, HP, IBM, Intel und Microsoft gegründet und stellt eine Initiative bekannter Hard- und Softwarehersteller dar. Der TCPA gehören rund 180 Mitglieder an (Grassmuck 2002a: 32). Die Idee hinter diesem Gemeinschafts-projekt ist, dass ein integrierter Chip darüber wachen soll, ob an der Hardware etwas verändert wurde, ob Software ohne Lizenz genutzt wird oder ob ein Doku-ment ohne Erlaubnis geöffnet wird. Die dazugehörige Software soll irgendwann Teil des Windows-Betriebssystems werden. Anhand des Chips, der auf das Mother- ____________________ 42 Als bekannter Visionär für die Entwicklung solcher Technologien wird immer wieder genannt Mark Stefik, Inventor und Research Fellow beim Xerox Palo Alto Research Center (PARC) in Califomien (siehe http://www2.parc.com/istl/members/stefik/homeinfo.htm). Eine weitere Variante, Software-Code im Rahmen einer neuen Rechnerarchitekur waren-tausch-tauglich zu gestalten, ist von Brad Cox bereits im Jahre 1996 mit dem Buch „Super-distribution" vorgelegt worden. Demnach sollen von einem manipulationsgeschützten Speicherbereich aus, der eng an den Prozessor gekoppelt ist, die gesammelten Nutzungs-daten von Software-Objekten an eine Abrechnungsinstitution transferiert und den Nutz-ern in Rechnung gestellt werden, ähnlich wie beim Kreditkartenverfahren (Cox 1996: 187 f.). Dafür soll nach Cox eine „infrastructure in silicon" (Cox 1996: 189 f.) von allen Hardwareherstellern geliefert werden. Siehe zu Trusted Computer und DRM kritisch zum Beispiel (Gehring 2003: 15; Grassmuck 2002a; Tauchert 2000)." "Es regnet" "verblueffende Verfielfaeltigung" "43 Die Namensfindung für dieses auch TCG (Trusted Computing Group) genannte Pro-jekt verdient mittlerweile fast eine eigene Erzählung, so schreibt Anderson: „Das TCG Projekt läuft mittlerweile unter mehreren Namen. 'Trusted Computing' war der anfäng-liche Name und wird auch weiterhin von IBM verwendet, während Microsoft das Ganze als 'trustworthy computing' (vertrauenswürdiger Computereinsatz) und die Free Soft-ware Foundation als 'treacherous computing' (verräterischer Computereinsatz) bezeich-net. Ich werde es von nun an `TC' nennen, Sie können es halten wie Sie wollen. Wei- tere Namen umfassen TCPA (der Name der TCG vor ihrem Zusammenschluß als ei-genständige Firma), Palladium (Microsofts vorherige Bezeichnung für die Softwareimple-mentation der Spezifikationen im nächsten Windows, geplant für 2004), und NGSCB, Microsofts neuer Name dafür. Intel nennt es seit kurzem 'safer computing"` (Anderson 2004: o. S.). Die umfassenden Pläne wurden bis Ende 2005 allerdings allenfalls ansatzweise umgesetzt. 62 board gesteckt wird bzw. zukünftig als Coprozessor in die CPU integriert wird, kann u.a. der Anwender authentifiziert und identifiziert werden (Schödl 2003: 22) Trotz alledem: Das darknet lebt Bislang konnten noch alle Barrieren des eigentumsrechtlichen Urheberschutzes im Internet mit mehr oder weniger Phantasie und Aufwand umgangen werden. War das Wissen über die Umgehung einmal im Netz veröffentlicht, war es in der Regel mit einem Minimum an Know-How nachvollziehbar. Es „ist unbestreitbar, dass es bis heute noch kein technisch ausgereiftes DRM-System gibt, welches nicht mit einfachsten Mitteln auch von Laien `geknackt' werden kann" (VG Wort 2003: 7). Auch eine technische Studie der Hewlett Packard Laboratories vom Mai 2003 kommt zu dem Ergebnis: „We conclude that given the current and foreseeable (!) state of technology the content protection features of DRM are not effective in combating piracy" (zitiert nach VG Wort 2003: 7; vgl. dazu auch privatkopie.net, et al. 2004: 5). Es handelt sich um ein Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen jenen, die die Inhalte verkaufen wollen, und jenen, die sie immer wieder mit verschiedensten Mitteln aus der kontrollierten Zirkulation in die unkontrollierte Zirkulation hineingeben. Sicherheitstechnologien, wie Digital Rights Management Systeme, Kopierschutz für Datenträger wie CDs oder auch neuartige Rechnerarchitekturen können letztlich immer irgendwann „gehackt" werden, Rechteverwerter werden trotz Einsatzes von Schutztechnologien möglicherweise niemals allumfassend das Rennen gegen jene gewinnen, die das notwendige Know-How haben, solcherart Technologien zu knacken und es auch tun. Ein im Auftrag des Multimedia Verbandes (dmmv) und des Verbands Privater Rundfunk und Telekommunikation erstelltes Gutachten zur Effektivität technischer Schutzmaßnahmen kommt u.a. zu dem Schluss, dass der Schutz mittels Softwaretechnologien nahezu nichts bringt: „Sogar technisch ungebildete Laien können zu Piraten werden" (Pfitzmann/ Sieber 2002: 4)." "www.filesharing.de [...] wir sind alle Piraten", also sind wir alle auf sexy Diebstahl angewiesen und aendern nur die Verteilung auf dem Spielbrett. Erol Flynn nimmt als Captain Blood am Ende des gleichnamigen Films den Sitz des Gouverneurs ein und veraendert so zunaechst nicht das System, sondern entsetzt und ersetzt einen Teil davon unter Anerkenung seiner Regeln. "Der Studie zufolge sind Maßnahmen, die direkt an der Hardware ansetzen, besser geeignet, allerdings heißt es auch hier: „Alle Hardware-Maßnahmen sind zumindest mittelfristig und bei Massenanwendungen in ihrer Sicherheit gefährdet, da oftmals überraschend einfache Möglichkeiten gefunden werden, die Sicherheit zu unter-laufen" (Pfitzmann/Sieber 2002: 4). Außerdem stellt die Studie die durchaus be-rechtigte Frage, was Konsumenten dazu bewegen sollte, eine solche Hardware überhaupt zu erwerben. Die Schwierigkeit eines lückenlosen Schutzes liegt schon alleine in der Tatsache begründet, dass Daten immer entschlüsselt sein müssen, damit sie konsumiert werden können. Damit aber ist eine Neuaufnahme - analog oder digital - und eine Wiedereinspeisung ins Netz grundsätzlich möglich: 63" Sabine Nuss bietet auf ihrer Hompage ein Volltext-Archiv aller im Buch verwendeten elektronischen Quellen Gegenwärtig sind die meisten Quellen noch aktuell und auch erreichbar. Da die Halbwertszeit von Hyperlinks aber unberechenbar ist, gibt es dieses Volltext-Archiv. (VORSICHT: ca. 1500 Seiten PDF, ca. 20 MB download) http://wbk.in-berlin.de/wp_nuss/wp-content/uploads/2007/01/lit_linksklein.pdf _____ [1] Aus: Anke te Heesen. _der Zeitungsausschnitt: Ein Papierobjekt der Moderne_. Frankfurt am Main: Fischer, 2006. S. 288. Ali Emas/Matze Schmidt Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus_. Muenster: Westfaelisches Dampfboot, 2006. 269 S. - EURO 19,90. Erschienen: Oktober 2006 Rezension von Sabine Nuss. _Copyright & Copyriot_ 1-16 im n0name newsletter bisher: http://www.n0name.de/news/news95.txt http://www.n0name.de/news/news96.txt http://www.n0name.de/news/news97.txt http://www.n0name.de/news/news98.txt http://www.n0name.de/news/news99.txt http://www.n0name.de/news/news100.txt http://www.n0name.de/news/news101.txt http://www.n0name.de/news/news102.txt http://www.n0name.de/news/news103.txt http://www.n0name.de/news/news104.txt http://www.n0name.de/news/news105.txt http://www.n0name.de/news/news107.txt http://www.n0name.de/news/news108.txt http://www.n0name.de/news/news109.txt http://www.n0name.de/news/news110.txt http://www.n0name.de/news/news111.txt ======================================================================== Sie erhalten den n0name newsletter, weil sie da sind!/You get the n0name newsletter, because you are there! *Bitte weiterleiten!/Please forward!* (c) 1999-2007 n0name, die Autorinnen & Autoren und die Maschinen Unterstuetzt von XPECT MEDIA http://www.xpect-media.de Sponsored by FONDS Dank an >top e.V. -------------------- Ende des n0name newsletter #112 --------------------